Am 29. April 1998 ist das
"Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts"
in Kraft getreten. Seither kann jeder Kunde selbst entscheiden,
von welchem Anbieter er seinen Strom beziehen möchte.
Der Stromtransport erfolgt dabei weiterhin über die
vorhandenen Netze. Die Netzbetreiber sind deshalb gesetzlich
verpflichtet, ihre Netze diskriminierungsfrei auch anderen
Unternehmen für die Belieferung von Kunden zur Verfügung
zu stellen.
Das Elektrizitätswerk Späth hat sich im Rahmen
der gesetzlichen Möglichkeiten für das System
des verhandelten Netzzugangs (§ 6 EnWG) entschieden.
Die Regelungen und Entgelte für die Nutzung der Netzinfrastruktur
wurden in Anlehnung an die "Verbändevereinbarung
über Kriterien zur Bestimmung von Netznutzungsentgelten
für elektrische Energie" vom 13. Dezember 1999
entwickelt.
Gemäß den Festlegungen in der Verbändevereinbarung
setzt sich das Entgelt für die Nutzung der Netzinfrastruktur
aus mehreren Bestandteilen zusammen:
- Nutzung der Netze des Elektrizitäswerkes Späth
einschließlich der vorgelagerten Netzbereiche
und Spannungsebenen (z.B. Leitungen, Transformatoren,
Schaltanlagen) einschließlich aller Systemdienstleistungen
(Betriebsführung, Frequenzhaltung, Spannungshaltung,
Versor-gungswiederaufbau) und Ausgleich der Netzverluste
- Bezug von Blindarbeit
- Inanspruchnahme von Reservenetzkapazität
- Messung an den Übergabepunkten zu den Kundenanlagen
Hinzu kommen Entgeltbestandteile, die durch Gesetze
oder Verordnungen verursacht sind:
- Konzessionsabgabe
- Nicht vermeidbare Mehraufwendungen des Netzbetreibers
aus dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz
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