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  Bekanntmachung des Elektrizitätswerkes Späth
Am 29. April 1998 ist das "Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts" in Kraft getreten. Seither kann jeder Kunde selbst entscheiden, von welchem Anbieter er seinen Strom beziehen möchte. Der Stromtransport erfolgt dabei weiterhin über die vorhandenen Netze. Die Netzbetreiber sind deshalb gesetzlich verpflichtet, ihre Netze diskriminierungsfrei auch anderen Unternehmen für die Belieferung von Kunden zur Verfügung zu stellen.

Das Elektrizitätswerk Späth hat sich im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für das System des verhandelten Netzzugangs (§ 6 EnWG) entschieden.

Die Regelungen und Entgelte für die Nutzung der Netzinfrastruktur wurden in Anlehnung an die "Verbändevereinbarung über Kriterien zur Bestimmung von Netznutzungsentgelten für elektrische Energie" vom 13. Dezember 1999 entwickelt.

Gemäß den Festlegungen in der Verbändevereinbarung setzt sich das Entgelt für die Nutzung der Netzinfrastruktur aus mehreren Bestandteilen zusammen:

  • Nutzung der Netze des Elektrizitäswerkes Späth einschließlich der vorgelagerten Netzbereiche und Spannungsebenen (z.B. Leitungen, Transformatoren, Schaltanlagen) einschließlich aller Systemdienstleistungen (Betriebsführung, Frequenzhaltung, Spannungshaltung, Versor-gungswiederaufbau) und Ausgleich der Netzverluste
  • Bezug von Blindarbeit
  • Inanspruchnahme von Reservenetzkapazität
  • Messung an den Übergabepunkten zu den Kundenanlagen

Hinzu kommen Entgeltbestandteile, die durch Gesetze oder Verordnungen verursacht sind:

  • Konzessionsabgabe
  • Nicht vermeidbare Mehraufwendungen des Netzbetreibers aus dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz